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Untervermietung

Darf ich die Mietwohnung an einen Dritten untervermieten?

Die vollständige Untervermietung an einen Dritten muss der Vermieter genehmigen (§ 540 BGB). Ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht nicht, wenn die Untervermietung nicht bereits im Mietvertrag gestattet ist.

 

Darf ich einzelne Zimmer untervermieten?

Auch die teilweise Untervermietung muss der Vermieter erlauben. Allerdings besteht bei Wohnraum hier ein Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein „berechtigtes Interesse“ an der Teiluntervermietung entsteht (§ 553 BGB). Als berechtigte Interessen gelten vernünftige Gründe aus den wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Verhältnissen. Ausreichend ist etwa ein gesunkenes Einkommen oder der Auszug eines Mitmieters. Der Grund muss aber nach Beginn des Mietverhältnisses entstanden sein.

Unter Umständen kann der Vermieter seine Erlaubnis aber von der Zustimmung zu einer „angemessenen“ Mieterhöhung abhängig machen.

  

Kann sich der Untermieter wegen Mängeln der Wohnung an den Eigentümer (Hauptvermieter) wenden?

Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Vermieter und Mieter sowie zwischen Mieter und Untermieter. Das heißt, das der Mieter zugleich „Vermieter“ für den Untermieter ist. Der Untermieter muss sich also stets an den (Haupt-)Mieter wenden. Dieser kann dann Beseitigung vom Vermieter verlangen.

  

Muss ich als Untermieter ausziehen, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird?

Endet der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter, so kann der Vermieter vom Untermieter die Rückgabe der Wohnung verlangen (§ 546 Absatz 2 BGB). Ob der Mietvertrag zwischen Mieter und Untermieter weiter besteht, ist ohne Bedeutung. Der Untermieter kann den Mieter dann unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

 

 

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