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Übermäßige Abnutzung

Der Mieter hat gemäß § 538 BGB bei Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache entstehen, nicht einzustehen.

Allerdings haftet er bei selbstverschuldeter, übermäßiger Abnutzung selbst dann, wenn er vertraglich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Zur übermäßigen Abnutzung gehören z.B.:

  • Nikotin-Flecken und durch Rauchen verursachte Vergilbungen
  • durch Pfennigabsätze beschädigter Linoleumboden
  • drei Zentimeter große Risse im Teppichboden
  • nicht entfernbare Flecke im Teppichboden
     

Das Landgericht Görlitz (Az: 2 S 4/00) hat bei einem Streitfall um die Abnutzung eines Teppichbodens entschieden, dass der Vermieter die Behauptung einer übermäßigen Abnutzung zu beweisen hat.

Der Mieter hat die Aufgabe bei Beschädigungen nachzuweisen, dass ihm bei der Schadenentstehung weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er demzufolge nicht für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Der Mieter ist zudem auch für seine Mitbewohner und Besucher verantwortlich.

Ist der Mieter bei übermäßiger Abnutzung zu Schadenersatz verpflichtet, muss er lediglich den Zeitwert ersetzen, nicht den Neuwert.

 

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