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Sonderkündigungsrecht

Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhungen

Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Mietobjektes langfristig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Wasser und Energie bewirken, sind nach § 559 Abs. 1 BGB eine Modernisierung.
Mieterhöhungen sind berechtigt, wenn der Vermieter Modernisierungen und andere bauliche Maßnahmen durchführt, die ausserhalb seines Einflussbereiches liegen.
Gemäß § 561 BGB kann der Mieter, bei solch einer Geltendmachung der Mieterhöhung durch den Vermieter, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungserklärung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Beispiel: Der Mieter kann bei einer Mieterhöhung im Juli bis zum 30. September mit Wirkung zum 30. November kündigen.
Bei einer Kündigung, muss der Mieter bis zum Ende der Mietzeit nur den alten Mietzins bezahlen.

Das Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter auch dann zu, wenn die Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete durch den Vermieter angehoben wird.    

 

Sonderkündigungsrecht bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Nach § 554 Abs. 2 BGB hat der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wie Verbesserung der Mietsache; zur Einsparung von Energie und Wasser oder zur Schaffung neuer Wohnräume, grundsätzlich zu dulden.
Der Vermieter muss den Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten, darüber in Kenntnis setzen. Bis zum Ablauf, des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Monats mit Wirkung zum nächsten Monat, hat der Mieter das Recht ausserordentlich zu kündigen. Erfolgt die Mitteilung vom Vermieter beispielsweise im Mai, kann der Mieter bis zum 30. Juni mit Wirkung zum 31. Juli von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

 

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis  

Der Mieter kann gemäß § 540 Abs. 1 BGB  von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vermieter die Untervermietung der Mietsache verweigert. Wird der Vermieter um Erlaubnis für die Untervermietung gebeten, und lehnt der Vermieter dies ab, ohne dass ein wichtiger Grund für die Ablehnung besteht, kann der Mieter unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist das Mietverhältnis auflösen.

 

 

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