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Parkettboden

Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden fällt nicht unter Schönheitsreparaturen, sondern unter Instandhaltungsarbeit und kann daher nicht per Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.

Bei Schäden am Parkettboden muss unterschieden werden, ob diese auf normale Abnutzung zurückzuführen sind oder nicht. Bei normaler Abnutzung ist die im Laufe der Mietzeit eingetretene Wertminderung des Bodens durch die Mietzahlung abgegolten.

Der Mieter muss für den Schaden aufkommen, wenn die Ursache eine übermäßige Abnutzung des Parkettbodens ist und er nicht nachweisen kann, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Schadensentstehung vorzuwerfen ist. Der Mieter haftet auch für seine Mitbewohner und Besucher.

Brandflecken, tiefe Kratzer und Löcher gelten als übermäßige Abnutzung.

Die Entstehung unterschiedlicher Farbtöne, leichte Kratzer und Druckstellen stellen dagegen eine normale Abnutzung dar.

 

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