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Nutzung der Nebenräume

Nebenräume sind unter anderem Keller, Trockenräume, Waschküche, Stellplätze, etc.

Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Nebenräume, wenn sie mietvertraglich genannt sind. Für Nebenräume die nicht zum Wohnen bestimmt sind, kann der Vermieter eine Kündigung, mit einer Frist von 3 Monaten, aussprechen. Die Teilkündigung ist nur wirksam, wenn diese Nebenräume zur Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung genutzt werden sollen oder neu zu schaffender und vorhander Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen ausgestattet werden soll.

Der Mieter kann bei einer Teilkündigung, die Senkung des Mietzineses verlangen und bei verzögertem Beginn der Baumaßnahmen auch die Verlängerung des Mietverhältnisses.

Bei Zeitmietverträgen ist eine Teilkündigung ausgeschlossen.

Der Vermieter ist bei Nebenräumen nicht zu Schönheitsrepaturen verpflichtet.

 

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