Mietrecht Lexikon N
Nachtruhe
In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, bei einer Mehrheitsentscheidung kann die Nachtruhe schon ab 20:00 Uhr beginnen.
Ab Beginn der Nachtruhe muss der Geräuschpegel gedämpft werden ( leise Musik hören, keine lauten Gespräche auf dem Balkon), laute Aktivitäten sind allgemein zu unterlassen.
Bei Missachtung der Nachtruhe kann die Polizei eingeschaltet werden, das dann je nachdem, wie oft und stark zu widergehandelt, Folgen mit sich ziehen kann.
Das OLG Düsseldorf (Az:5 Ss (OWI) 149/95 und 5 Ss (OWI) 79/95 I) hat z.B. entschieden, dass bei erheblicher Lärmbelästigung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Bußgeld verhängt werden kann.
Geräusche aus dem Badezimmer (Duschen, Baden, etc.) und Kinderlärm (Lachen, Weinen, Schreien) sind hinzunehmen, gerade bei Kinderlärm gelten auch während der Nachtruhe größere Toleranzgrenzen. Lautes Herumtoben muss in der Zeit jedoch nicht geduldet werden.
Möchte ein Betroffener gegen die Lärmbelästigung während der Nachtruhe angehen, so sollte er ein Lärmprotokoll anfertigen, das die Häufigkeit, Art, Dauer und Uhrzeit beinhaltet. Die Angaben sollten auch von Zeugen bestätigt werden können.
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