Mietrecht Lexikon N
Nachmieter
Kann ich die Kündigungsfrist abkürzen, indem ich einen Nachmieter stelle?
Der Mieter ist grundsätzlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit – und damit bis zum Ende der Kündigungsfrist – verpflichtet, die Miete zu zahlen. Sofern der Mietvertrag nicht eine „Nachmieterklausel“ enthält, besteht kein Anspruch auf ein vorzeitiges Vertragsende.
Im Einzelfall sind allerdings Ausnahmen möglich, wenn der Mieter ein berechtigtes, überwiegendes Interesse an der Vertragsbeendigung hat und der Nachmieter dem Vermieter zumutbar ist. Voraussetzung ist zunächst, dass der Grund für das überwiegende Interesse nach Mietvertragsabschluss entstanden ist und vom Mieter nicht absichtlich herbeigeführt worden ist.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung bei Stellen eines Nachmieters kommt etwa in Betracht bei einer schweren Erkrankung, einer unvorhergesehenen beruflichen Versetzung oder einer erheblichen Vergrößerung oder Verkleinerung der Familie. Der angebotene Nachmieter muss solvent und bereit sein, in den Mietvertrag ohne Einschränkungen einzutreten.
Was passiert, wenn der Vermieter einen „zumutbaren“ Nachmieter ablehnt?
Besteht ausnahmsweise das Recht, einen Nachmieter zu stellen, so ist der Vermieter auch verpflichtet, einen zumutbaren Nachmieter zu akzeptieren. Verweigert er dies oder verschreckt er Nachmieter durch höhere Mietforderungen, so endet das Mietverhältnis mit dem Altmieter trotzdem zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter bereit gewesen wäre, in das Mietverhältnis einzutreten.
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