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Mietrückstand

Der Vermieter hat nach § 554  Abs.1 Nr.1 BGB das Recht fristlos zu kündigen, wenn der Mieter in Verzug der Zahlung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ist.

Ein weiterer Kündigungsgrund nach §554  Abs.1 Nr.2  liegt vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum von mehr als zwei Mietzahlungsterminen mit der Zahlung in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand ist.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mieter vor der Kündigung abzumahnen.

Gemäß § 554 Abs.1 Satz2 kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs verhindert werden, wenn der Mieter die rückständige Miete vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zahlt. Hat der Vermieter schon gekündigt, wird die Kündigung durch die Zahlung unwirksam.

 

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