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Mieterhöhung

Grundsätzlich ist nur die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Mieterhöhung aber zulässig, sofern der Wohnraum nicht preisgebunden ist.

Nach § 558 BGB ist eine Erhöhung der Miete „bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ zulässig, wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Dabei gelten so genannte Kappungsgrenzen. Das bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden darf.

Der Vermieter muss dem Mieter die beabsichtigte Mieterhöhung in Textform – also etwa per Brief, E-Mail oder Fax – mitteilen und diese begründen. Dabei kann er sich auf Mietspiegel, die Auskunft einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung der Miethöhe von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen stützen (§ 558a BGB). Mieter sollten die Angaben im Zweifel nicht ungeprüft hinnehmen, sondern sich bezüglich der Zulässigkeit der Mieterhöhung beraten lassen.

Schließlich muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Dazu hat er eine mindestens zweimonatige Überlegungsfrist. Verweigert er die Zustimmung zu Unrecht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Daneben kann der Vermieter die Miete auch dann erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat (§ 559 BGB). Dies setzt bauliche Maßnahmen voraus, die den Wert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Aufgrund der Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 % der aufgewendeten Kosten erhöhen. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wie etwa Änderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen.

 

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