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Kinderlärm / Kinderspielplatz / Kinderwagen

Können andere Mieter gegen Kinderlärm vorgehen?

Mitmieter haben in der Regel Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Insoweit besteht eine „erweiterte Toleranzgrenze“. Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen. Ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht, ist grundsätzlich unerheblich. Grundsätzlich sind aber – sofern möglich – die Ruhezeiten einzuhalten.

 

Dürfen Kinder auf den Gemeinschaftsflächen des Mietshauses spielen?

Ob etwa der Hof des Mietobjektes von den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf,  hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich gilt, dass die gemeinschaftlichen Grundflächen zum Spielen genutzt werden dürfen, sofern sie dafür geeignet sind. Wenn also der Hof mit Spielgeräten ausgestattet ist, ist deren Benutzung erlaubt. Wenn sich das Gelände – etwa wegen des dort herrschenden Verkehrs – dagegen als zum Spielen objektiv ungeeignet darstellt, kann es nicht gestattet werden. Das bloße Vorhandensein von Mülltonnen oder Kellerschächten im Hof reicht allerdings für diese Annahme nicht aus (LG Berlin, WM 1987, 212).

Die Tatsache, dass kein Sandplatz oder sonstigen Spielgeräte zur Verfügung gestellt werden, bedeutet nicht, das Spielen auf den Gemeinschaftsflächen verboten ist. Auch aus einer ständigen, nicht beanstandeten tatsächlichen Benutzung eines Hofes als Spielplatz kann sich nach den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass der Hof vertragsgemäß zum Spielen benutzt werden darf (AG Solingen, WM 1980, 112).

 

Dürfen Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mieter berechtigt, Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn sie hierauf angewiesen sind und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06). Eltern, die nicht im Erdgeschoss wohnen, könne also den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen.

Allerdings sind die bauordnungsrechtliche sowie die feuerpolizeiliche Zulässigkeit des Abstellens sowie das Vorhandensein anderer Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen (AG Hannover, WM 1987, 118). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Abstellens von Kinderwagen unwirksam (AG Hagen, WM 1984, 80; AG Charlottenburg, WM 1984, 80; AG Landau, WM 1988, 52).

 

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