Suche:

A | B | D | E | G | H | I | K | M | N | P | R | S | T | U | V | W | Z


Kaution / Mietkaution

Der Vermieter kann vom Mieter eine Sicherheit – die so genannte Kaution – für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag verlangen.

Die Sicherheit besteht meistens in einem Geldbetrag. Dieser sichert nicht nur Mietzahlungen, sondern alle Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis.

Der Vermieter muss die Kaution bei einem Kreditinstitut als Spareinlage mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist und dem üblichen Zinssatz anlegen. Mieter und Vermieter können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren. In jedem Fall muss die Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters angelegt werden. (Dadurch ist der Mieter auch bei einer Insolvenz des Vermieters geschützt.)

Die Kaution kann statt durch einen Geldbetrag (Barkaution) auch durch eine Bürgschaft geleistet werden.

 

Wie hoch darf die Kaution sein?

Die Kaution darf gemäß § 551 Absatz 2 BGB maximal in Höhe von drei Monatsmieten verlangt werden. Betriebskosten sind dabei nicht einzubeziehen.

 

Muss ich die Kaution auf einmal bezahlen?

Bei Wohnraummietverträgen muss die Kaution nicht auf einmal gezahlt werden. Der Mieter ist berechtigt, diese in drei Monatsraten zu zahlen (§ 551 Absatz 2 BGB). Die erste Rate muss zum Beginn des Mietverhältnisses bei Übergabe der Mietsache gezahlt werden. Von dieser Regelung darf auch durch den Mietvertrag nicht abgewichen werden (§ 551 Absatz 4 BGB). Enthält ein Mietvertrag dennoch einen Ausschluss der Ratenzahlung, so ist diese Bestimmung unwirksam.

 

Muss ich die Kaution „auffüllen“, wenn der Vermieter zu Recht einen Teil eingezogen hat?

Ist der Mieter in Verzug mit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, kann sich der Vermieter auch vor Mietende aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter den zur vereinbarten Kautionshöhe fehlenden Betrag zu übergeben.

 

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Der Vermieter muss die Kaution grundsätzlich nach Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen. Er hat jedoch eine Prüfungs- und Überlegungsfrist, um festzustellen, ob bzw. welche Ansprüche gegen den (ehemaligen) Mieter noch bestehen. Die Länge dieser Frist ist gesetzlich nicht geregelt, sie beträgt aber etwa drei bis sechs Monate. Der Vermieter kann bei ausstehender Betriebskostenabrechnung einen Teil der Kaution in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung weiter zurückhalten.

 

Lesen Sie mehr zum Thema "Kaution":

 

 

<< Zurück zur Übersicht Mietrecht Lexikon

Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

Gericht stärkt Mieterrechte bei Hausmeisterkosten

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert. Nach einem am 5. Mai veröffentl

... [mehr...]
Stichwörter: Nebenkostenabrechnung

Nebenkosten: Korrekturen nur innerhalb Jahresfrist

Karlsruhe (dpa) - Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Das hat d

... [mehr...]
Stichwörter: Nebenkosten

Bei Mängeln an der Mietsache besteht die Möglichkeit, die Miete zu mindern. [mehr...]

Wann bin ich als Mieter verpflichtet, die Mietwohnung zu renovieren? [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.