Mietrecht Lexikon K
Kappungsgrenzen
Die Kappungsgrenze ist der Betrag, auf den die Miete maximal erhöht werden darf.
Der Vermieter darf nach § 558 Abs. 3 BGB, die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen. Mieterhöhungen werden jedoch nach den §§ 559 und 560 BGB bei der Berechnung von der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt.
Die Kappungsgrenze setzt sich aus der Ausgangsmiete zuzüglich 20 Prozent zusammen. Die Ausgangsmiete ist hierbei der Mietzins, den der Mieter drei Jahre vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mieterhöhung bezahlt haben.
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