Mietrecht Lexikon I
Indexmietvertrag
Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass die Entwicklung der Miethöhe durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ ermittelt wird (§ 557b BGB).
Im Gegensatz dazu wird in einem Staffelmietvertrag bereits im Vertrag festgelegt, zu welchen Zeitpunkten die Miete um welchen Betrag erhöht wird.
Steigt der Index, führt dies nicht automatisch zu einer Mieterhöhung. Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform – also etwa per Schreiben oder E-Mail – geltend machen.
Bei einem Indexmietvertrag muss die Miete jeweils mindestens für ein Jahr konstant bleiben. Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind ausgeschlossen. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Maßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt werden musste, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wie etwa Änderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen, die weder vorhersehbar noch vermeidbar waren.
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