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Heizkosten

Die Heizkosten werden nach Verbrauch abgerechnet. Der Vermieter muss sich an die Heizkostenverordnung halten.

Für alle Häuser mit einer zentralen Wärme-und Warmwasserversorgung schreibt die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor.

In Ausnahmefällen können die Heizkosten auch in der Miete enthalten sein oder vom Vermieter nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt sein. Dies kann der Fall sein, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich ist oder unwirtschaftlich ist; die Mieter dem Wärmeverbrauch in der Wohnung nicht beeinflussen können; im Haus eine besonders energiesparende Heizung eingesetzt wird oder der Vermieter in einem Zwei-Familienhaus selbst eine Wohnung bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist.

Ausserdem sieht die Heizkostenverordnung vor, dass der Vermieter mindestens 50 Prozent aber maximal 70 Prozent  der Heiz-und Warmwasserkosten nach Verbrauch abrechnen muss. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem festen Maßstab abgerechnet.

 

Nachzahlungen trotz Heizkostenpauschale

Der Mieter ist trotz der monatlichen Pauschalspreise für Fernwärme und Heizungsnebenkosten nicht vor Nachzahlungen geschützt. Die vereinbarten Monatssätze, zwischen den Energieversorger und dem Mieter, stellen nur eine Orientierungsgrösse dar. Die Energieversorger weisen in ihren Verträgen daraufhin, dass die tatsächlich angefallenen Kosten einmal jährlich abgerechnet werden. Daher können trotz Pauschalzahlungen, Nachzahlungsforderung seitens des Energieversorger entstehen.

 

 

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