Mietrecht Lexikon G
Grundbuch
Die Einsicht des Grundbuches ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Abs. 1 GBO.
Ein Mieter, der das Grundbuch für ein Wohnhaus oder für eine Wohnung einsehen möchte, die der er eventuell in Zukunft anmieten möchte, hat ein solches berechtigtes Interesse. Um dieses berechtigte Interesse zu belegen, genügt die Vorlage des Mietvertrages beim Grundbuchamt.
Die Einsicht in das Grundbuch kann vor allem bei einem Hausverkauf bzw. bei einer Veräußerung der Mietwohnung durch den Vermieter für den Mieter von Interesse sein. Wird ein Grundstück veräußert und möchte der neue Eigentümer des Grundstücks bzw. des Wohnhauses oder der Mietwohnung den übernommenen Mietvertrag kündigen, so kann der neue Vermieter die Kündigung frühestens dann aussprechen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen ist.
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