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Bürgschaft

Allgemein verpflichtet eine Bürgschaft den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen (§ 765 BGB).

Bei der Mietbürgschaft übernimmt der Bürge die Haftung für die Mietschulden des Mieters und ggf. für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Eine Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

Bei Bürgschaften ist zu unterscheiden zwischen einer Ausfallbürgschaft (gesetzlicher Regelfall) und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die ausdrücklich als solche vereinbart werden muss. Der Bürge haftet bei der Ausfallbürgschaft nur zweitrangig. Das bedeutet, dass sich der Gläubiger, hier also der Vermieter, zunächst an den Hauptschuldner, den Mieter, halten muss. Erst wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter erfolglos bleibt, kann der Vermieter Zahlung vom Bürgen verlangen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen kann der Vermieter dagegen sofort den Bürgen in Anspruch nehmen.

Zahlt der Bürge, so geht der Anspruch des Vermieters auf ihn über (§ 774 BGB). Der Bürge kann dann also vom Mieter Zahlung des Betrages verlangen, den der Bürge an den Vermieter leisten musste.

 

 

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