Mietrecht Lexikon B
Bürgschaft
Allgemein verpflichtet eine Bürgschaft den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen (§ 765 BGB).
Bei der Mietbürgschaft übernimmt der Bürge die Haftung für die Mietschulden des Mieters und ggf. für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Eine Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
Bei Bürgschaften ist zu unterscheiden zwischen einer Ausfallbürgschaft (gesetzlicher Regelfall) und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die ausdrücklich als solche vereinbart werden muss. Der Bürge haftet bei der Ausfallbürgschaft nur zweitrangig. Das bedeutet, dass sich der Gläubiger, hier also der Vermieter, zunächst an den Hauptschuldner, den Mieter, halten muss. Erst wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter erfolglos bleibt, kann der Vermieter Zahlung vom Bürgen verlangen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen kann der Vermieter dagegen sofort den Bürgen in Anspruch nehmen.
Zahlt der Bürge, so geht der Anspruch des Vermieters auf ihn über (§ 774 BGB). Der Bürge kann dann also vom Mieter Zahlung des Betrages verlangen, den der Bürge an den Vermieter leisten musste.
Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht
Gericht stärkt Mieterrechte bei Hausmeisterkosten
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert. Nach einem am 5. Mai veröffentl
... [mehr...]Nebenkosten: Korrekturen nur innerhalb Jahresfrist
Karlsruhe (dpa) - Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Das hat d
... [mehr...]Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen
Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des
... [mehr...]Gericht: Heizungsregler sind Gemeinschaftseigentum
Stuttgart (dpa/tmn) - Die Kosten für die Reparatur von Heizungsreglern muss die Eigentümergemeinschaft tragen. So entschied das Oberlandesgericht Stut
... [mehr...]Mitgemietete Einrichtung muss der Vermieter reparieren
Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter die Spüle oder den Herd kaputt macht, muss er zwar selbst dafür haften. Er muss Reparaturen bis 75 Euro auch selbst
... [mehr...]