Mietrecht Lexikon B
Besuch in der Mietwohnung
Grundsätzlich darf der Mieter jederzeit und von jedermann Besuch empfangen. Die Besucher müssen sich aber – wie der Mieter – an die Hausordnung halten.
Für das Verhalten von Gästen haftet der Mieter wie für eigenes Verhalten. Auf die Nachbarn und den Vermieter muss Rücksicht genommen werden.
Besuch muss also etwa dann nicht geduldet werden, wenn durch ihn Gefahr für das Haus oder den Hausfrieden besteht. Wie lange der Mieter einen Gast ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen darf hängt vom Einzelfall ab.
Lebensgefährten dürfen zeitweise in der Mietwohnung untergebracht werden. «Die Kernfrage beim Unterbringen von weiteren Personen ist immer die: Ist jemand noch zu Besuch oder schon ein Mitmieter?», sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.
Eine bestimmte Zeitspanne sehe das Mietrecht in solchen Fällen nicht vor. «Das können vier oder sechs Wochen sein. Aber wenn jemand vier Wochen da ist, dann eine Woche weg und dann wieder vier Wochen da, ist das sicher kein Besuch mehr.»
In solchen Fällen muss der Vermieter darüber informiert werden, dass eine weitere Person vorübergehend in der Wohnung untergebracht wird. «An der Grundmiete darf das nichts ändern. Wenn die Betriebskosten in dem Haus aber pro Nase umgelegt werden, kann es für Ihre Wohnung höhere Kosten bedeuten», sagt Ropertz. Wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an einem Mit- oder Untermieter besteht, müsse der Vermieter diesen aber akzeptieren.
«Ein solches Interesse ist bereits dann gegeben, wenn ich die Miete für ein Zimmer sparen will.» Beim Unterbringen von Partner oder Partnerin gibt es nach Erfahrung von Ropertz in der Regel keine Probleme. «Das berechtigte Interesse erklärt sich dann ja schon über die Beziehung.» Ropertz zufolge werde meist eher darüber gestritten, ob ein Fremder, der in der Wohnung untergebracht wird, noch zu Besuch oder bereits ein Unter- oder Mitmieter ist.
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