Mietrecht Lexikon B
Barrierefreiheit in der Mietwohnung
Kann ich als Mieter einen behindertengerechten Umbau der Wohnung und des Zugangs verlangen (Barrierefreiheit)?
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zum Umbau verlangen (§ 554a BGB). Das gilt sogar dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen war, weil eine solche Vereinbarung unwirksam ist (§ 554a Absatz 3 BGB). Der Mieter muss aber ein berechtigtes Interesse am Umbau haben, z.B. weil er selbst behindert ist. Unerheblich ist, ob die Behinderung erst nach Einzug eintritt oder bereits beim Abschluss des Mietvertrages vorlag. Besondere, entgegenstehende Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter sind jedoch zu berücksichtigen und können unter Umständen den Anspruch auf Zustimmung ausschließen.
Es kann nur die Zustimmung zum Umbau verlangt werden. Der Umbau selbst erfolgt auf Kosten des Mieters. Der Vermieter kann auch eine Sicherheit (ähnlich einer Kaution) für den Rückbau der Maßnahmen nach Ende des Mietverhältnisses verlangen.
Behinderte Mieter können die Zustimmung zum behindertengerechten Umbau der Wohnung auf eigene Kosten und -soweit gefordert- eine zusätzliche Sicherheit mit Rückbauverpflichtung, von ihrem Vermieter verlangen.
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