Mietrecht Lexikon B
Balkon, Terrasse, Garten - Was Mieter beachten müssen
Bei der Benutzung eines Balkons, Terrasse oder Garten müssen Mieter bestimmte Vorschriften des Vermieters beachten. Im Folgenden sind einige Verpflichtungen zusammengefasst:
Gartennutzung
Nutzt ein Mieter einen Garten ohne schriftliche Vereinbarung, kann der Vermieter die Nutzung jederzeit widerrufen. Das geht aus eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 8 U 83/06), auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.
Das Gericht verurteilte einen Mieter, der sich im Hof eines Mehrfamilienhaus nach mündlicher Erlaubnis einen Garten eingerichtet hatte, diesen zu räumen. Zuvor hatte der Eigentümer alle Mieter befragt, wie der Hof genutzt werden solle und daraufhin einen Nutzungsplan erstellt. In diesem hatte der Garten keinen Platz. Dem habe sich der Mieter zu beugen, urteilte der Gericht. Eine bloße «Gestattung» des Gartens durch den Eigentümer müsse nicht für immer Gültigkeit haben.
Hunde im Garten
Ein großer Hund darf nicht einfach auf einem Hofgrundstück umherlaufen, das mehreren Eigentümern gehört. Notwendig sei die Zustimmung der anderen Parteien, teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit (Az.: I-3 Wx 64/06). In dem entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer sich einen Rottweiler angeschafft und ihn ohne Leine und Maulkorb auf dem Hof der Wohnungseigentümergemeinschaft herumlaufen lassen.
Ein Nachbar störte sich an dem frei herumlaufenden Tier. Das Gericht bestätigte seine Klage: Das freie Umherlaufen eines «derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums». Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Hund unter Aufsicht dort aufhalte.
Gemeinschaftsgarten
Ein Vermieter darf für die Nutzung eines Gemeinschaftsgartens genaue Verhaltensregeln erlassen. Die Benutzungsordnung muss allerdings «billig und gerecht» für alle Beteiligten sein, erläutern die Landesbausparkassen in Berlin.
Die Geldinstitute berufen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 63 S 287/05). Im verhandelten Fall hatte die Benutzungsordnung vorgesehen, dass Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt werden dürfen. Der Vermieter wollte damit unter anderem einen «Reservierungseffekt» verhindern - einzelne Parteien aus dem Haus sollten nicht die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer für sich reklamieren können.
Die Betroffenen wollten ihre Gartenmöbel jedoch nicht ständig wegräumen und klagten gegen die ihrer Ansicht nach kleinliche Regelung. Das Gericht sah das aber anders: Die Gartenordnung diene der Allgemeinheit und verlange von niemandem zu viel. Zudem verhindere sie, dass dauerhaft abgestellte Blumenkübel und Strandkörbe den Rasen beschädigen.
Balkonpflanzen
Dem Mieter ist es grundsätzlich erlaubt, Blumenkübel aufzustellen und Blumenkästen – auch außen – zu befestigen. Die Kästen müssen ordnungsgemäß angebracht sein und es muss sichergestellt werden, dass sie auch bei einem starken Sturm oder bei Gewitterböen nicht herabstürzen und Passanten gefährden können.
Nachbarn müssen es dulden, wenn hin und wieder ein Blatt oder eine Blüte auf den darunter liegenden Balkon fällt. Nicht jedoch, wenn die darüber liegende Balkonbepflanzung in erheblichem Umfang über die Brüstung hinaus wächst und zu einer übermäßigen Belästigung durch herabfallenden Vogeldreck und abgestorbene Pflanzenteile führt. Die Mieter müssen ihre Balkonpflanzen also rechtzeitig zurückschneiden und außerdem darauf achten, dass nicht auslaufendes Gießwasser die Fassade oder den darunter liegenden Nachbarn beeinträchtigt.