Mietrecht Lexikon B
Bagatellschäden in der Mietwohnung
Der Vermieter ist grundsätzlich zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet, denn nach § 535 BGB hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
In Mietverträgen finden sich häufig Klauseln, nach denen der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen oder Bagatellreparaturen zu übernehmen haben. Was kleine Instandhaltungen sind, ist in § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelt.
Die Regelung darf nur solche Teile der Wohnung einschliessen, mit denen der Mieter häfig in Berührung kommt. Für Gegenstände die der Mieter gar nicht oder nur zum Teil in Anspruch nehmen kann, wie Wasserleitungen, muss er auch keine Reparaturkosten übernehmen.
Im Mietvertrag muss festgelegt sein, bis zu welcher Höhe im Einzelfall die Reparatur zu übernehmen ist. Die Grenze liegt bei ca. 75,00 Euro.
Zusätzlich muss eine summenmäßige Grenze für Reparaturleistungen pro Jahr enthalten sein.
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