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Außerordentliche Kündigung

Ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 543 BGB).

Bei Mietverträgen liegt ein solcher auf Seiten des Mieters etwa dann vor, wenn die Mietsache dem Mieter ganz oder zum Teil nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt oder nachträglich wieder entzogen wird. Auf Seiten des Vermieters liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung seiner Pflichten gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder wenn er mit der Zahlung von mehr als zwei (Monats-)Mieten in Verzug ist.

Für Mietverträge über Wohnraum gibt es zudem eine Sonderregelung in § 569 BGB. Danach ist der Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Nutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Beide Parteien können darüber hinaus außerordentlich kündigen, wenn die jeweils andere Vertragspartei „den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens einer Vertragspartei, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (...) nicht zugemutet werden kann“ (§ 569 Absatz 2 BGB). So liegt es z.B. bei tätlichen Angriffen oder schweren Drohungen. Bejaht wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters auch dann, wenn (wegen einer „paranoid-halluzinatorischen Psychose“ der Mieterin) durch unberechtigte Vorwürfe nächtliche Polizeieinsätze gegen Hausbewohner herbeigeführt wurden (LG Berlin, Urteil vom 11.06.2001, Az. 62 S 570/00). Der Mieter ist dagegen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter die Wohnung des Mieters unbefugt in dessen Abwesenheit betritt (LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999, Az. 64 S 305/98).

(siehe auch Abmahnung >>)

 

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