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Aufwendungen des Mieters

Ob der Mieter Ersatz für von ihm gemachte Aufwendungen auf die Mietsache wie z.B. Reparaturen oder Einbauten erhält, regelt sich zunächst nach dem Mietvertrag. Enthält dieser keine Regelungen, ist zu unterscheiden.

Nach § 536a Absatz 2 Nr. 2 BGB sind vom Vermieter alle Aufwendungen zu erstatten, die zur umgehenden Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig waren. Dies gilt etwa für die Reparatur eines Rohrbruchs, einer ausgefallenen Heizung oder eines undichten Dachs. Ein Ersatzanspruch besteht darüber hinaus für die Beseitigung anderer Mängel, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist (§ 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB). Dies setzt unter anderem aber eine vorherige Mahnung des Mieters voraus.

Sonstige Aufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Mietsache dienen, insbesondere Renovierungen und Modernisierungen, müssen ersetzt werden, wenn sie dem Interesse und dem Willen des Vermieters entsprechen (§ 539 BGB). Das ist nicht der Fall, wenn der Mieter Arbeiten ausführt, um eine Wohnung seinen Bedürfnissen anzupassen, z.B. indem er die aus transportablen Ölöfen bestehende Wohnungsheizung durch eine Etagenheizung ersetzt (LG Mannheim, Urteil vom 20.12.1995, Az. 4 S 145/95). Hier hätte unter Umständen der Mieter den Vermieter zunächst zur Erneuerung der Heizungsanlage auffordern und mahnen müssen.

 

 

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