Mietrecht Lexikon A
Angehörige in der Mietwohnung
Brauche ich eine Genehmigung des Vermieters, wenn ich Angehörige in die Mietwohnung aufnehmen will?
Grundsätzlich ist eine Genehmigung des Vermieters nicht erforderlich. Durch die Aufnahme naher Angehöriger Eltern und Kinder in die Mietwohnung handelt der Mieter nicht mietvertragswidrig. Einer Genehmigung des Vermieters bedarf es daher nicht und zwar selbst dann, wenn sich der Mieter überwiegend im Ausland aufhält (LG Hamburg, Urteil vom 05.10.1999, Az. 316 S 133/98). Das gilt jedoch nur für nächste Familienangehörige.
Zur Kündigung berechtigt ist der Vermieter dagegen, wenn der Mieter die Wohnung vollständig und dauerhaft an einen Familienangehörigen überlässt, etwa wenn die Mieterin in ein Altersheim umzieht und die Wohnung ausschließlich von der Enkelin und ihrem Lebensgefährten benutzt wird (LG Frankfurt/M., Urteil vom 09.10.1992, Az. 2/17 S 370/91). Nach Auffassung des Gerichts würde andernfalls dem Vermieter ein völlig neuer Mieter aufgezwungen.
Darf ich ohne Genehmigung des Vermieters meinen Ehe- oder Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen?
Der Ehepartner wird durch das Gesetz privilegiert. Eine Zustimmung des Vermieters ist daher nicht erforderlich, wenn dieser in die Mietwohnung aufgenommen wird.
Anders liegt es bei Lebenspartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Lebenspartner sind so genannte „Dritte“ im Sinne des Mietrechts, so dass die Überlassung der Mietwohnung gemäß § 540 BGB der Genehmigung des Vermieters bedarf (BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02). Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn ein „berechtigtes Interesse“ – wozu auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zählt – besteht (§ 553 BGB).
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