Mietrecht Lexikon A
Abnutzung
Hafte ich als Mieter für die "normale Abnutzung" der Wohnung?
Der Mieter hat nach § 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen „vertragsmäßigen Gebrauch“ entstehen, nicht zu beseitigen. Das gilt z.B. auch für Nikotinablagerungen durch starkes Rauchen, weil diese nicht Folge „übervertragsmäßiger Nutzung einer Mietwohnung“ sind (LG Köln, Urteil vom 19.08.1998, Az. 9 S 188-98).
Anderes soll bei einem „Raucherexzess“ gelten (LG Paderborn, Urteil vom 23.03.2000, Az. 1 S 2/00; offengelassen von BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05). Im entschiedenen Fall waren die Spuren des Rauchens nur durch mehrmaliges Überstreichen zu beseitigen, obwohl der Mieter die Wohnung nur zwei Jahre bewohnt hatte und diese vor dem Einzug neu tapeziert und gestrichen worden war.
Zu beachten ist, dass Mietverträge in der Regel die Übernahme von Schönheitsreparaturen einschließlich Renovierungsarbeiten durch den Mieter vorsehen.
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