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Abnahmeprotokoll

Bei Übergabe der Wohnung am Ende des Mietverhältnisses wird in der Regel ein Abnahmeprotokoll erstellt.

Dieses dient einerseits als Beweis dafür, in welchem Zustand sich die Räume und ggf. Einrichtungsgegenstände befinden, und legt andererseits fest, ob bzw. welche Maßnahmen der Mieter noch durchzuführen hat.

Durch die Unterschrift unter das Protokoll bestätigt der Mieter dabei grundsätzlich nur, dass die genannten Schäden zum Zeitpunkt des Auszugs vorgelegen haben. Dies schließt nicht aus, dass er die Renovierung trotzdem verweigern kann, weil er die Wohnung bereits in mangelhaftem Zustand übernommen hatte oder weil er für den Schadenseintritt nicht verantwortlich ist. Verpflichtet er sich aber ausdrücklich zur Übernahme der Kosten der Schadensbeseitigung oder bestimmter Renovierungsarbeiten, so ist er daran gebunden. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vermieter auch tatsächlich einen entsprechenden Anspruch gegen den Mieter hatte.

Der Vermieter kann seinerseits nur die Beseitigung von Mängeln verlangen, die im Abnahmeprotokoll angegeben sind (BGH, Urteil vom 10.11.1982, Az. VIII ZR 252/81; LG München I, Urteil vom 25.09.2002, Az. 15 S 22038/01). Er kann sich nicht darauf berufen, dass bestimmte Schäden zum Zeitpunkt der Übernahme nicht zu erkennen waren. Er muss die Wohnung gründlich untersuchen, ggf. unter Hinzuziehung eines Fachmanns. Übersieht er Schäden wegen mangelnder Sorgfalt, so ist der Mieter zur Beseitigung nicht verpflichtet. Die Wohnung gilt als in dem Zustand übergeben, der im Protokoll beschrieben ist.

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Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

Gericht stärkt Mieterrechte bei Hausmeisterkosten

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert. Nach einem am 5. Mai veröffentlichten Urteil muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Tätigkeiten des «Hauswarts» genau aufschlüsseln.

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Nebenkosten: Korrekturen nur innerhalb Jahresfrist

Karlsruhe (dpa) - Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

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Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die Rechtslage verändert.

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Gericht: Heizungsregler sind Gemeinschaftseigentum

Stuttgart (dpa/tmn) - Die Kosten für die Reparatur von Heizungsreglern muss die Eigentümergemeinschaft tragen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 8 W 404/07).

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Mitgemietete Einrichtung muss der Vermieter reparieren

Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter die Spüle oder den Herd kaputt macht, muss er zwar selbst dafür haften. Er muss Reparaturen bis 75 Euro auch selbst zahlen. Grundsätzlich ist aber der Vermieter für die Erneuerung sogenannter mitgemieteter Einrichtung zuständig.

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Bei Mängeln an der Mietsache besteht die Möglichkeit, die Miete zu mindern. [mehr...]

Wann bin ich als Mieter verpflichtet, die Mietwohnung zu renovieren? [mehr...]

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