Mietrecht Lexikon A
Abnahmeprotokoll
Bei Übergabe der Wohnung am Ende des Mietverhältnisses wird in der Regel ein Abnahmeprotokoll erstellt.
Dieses dient einerseits als Beweis dafür, in welchem Zustand sich die Räume und ggf. Einrichtungsgegenstände befinden, und legt andererseits fest, ob bzw. welche Maßnahmen der Mieter noch durchzuführen hat.
Durch die Unterschrift unter das Protokoll bestätigt der Mieter dabei grundsätzlich nur, dass die genannten Schäden zum Zeitpunkt des Auszugs vorgelegen haben. Dies schließt nicht aus, dass er die Renovierung trotzdem verweigern kann, weil er die Wohnung bereits in mangelhaftem Zustand übernommen hatte oder weil er für den Schadenseintritt nicht verantwortlich ist. Verpflichtet er sich aber ausdrücklich zur Übernahme der Kosten der Schadensbeseitigung oder bestimmter Renovierungsarbeiten, so ist er daran gebunden. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vermieter auch tatsächlich einen entsprechenden Anspruch gegen den Mieter hatte.
Der Vermieter kann seinerseits nur die Beseitigung von Mängeln verlangen, die im Abnahmeprotokoll angegeben sind (BGH, Urteil vom 10.11.1982, Az. VIII ZR 252/81; LG München I, Urteil vom 25.09.2002, Az. 15 S 22038/01). Er kann sich nicht darauf berufen, dass bestimmte Schäden zum Zeitpunkt der Übernahme nicht zu erkennen waren. Er muss die Wohnung gründlich untersuchen, ggf. unter Hinzuziehung eines Fachmanns. Übersieht er Schäden wegen mangelnder Sorgfalt, so ist der Mieter zur Beseitigung nicht verpflichtet. Die Wohnung gilt als in dem Zustand übergeben, der im Protokoll beschrieben ist.
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Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht
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