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Abmahnung vom Vermieter

Durch eine Abmahnung wird gegenüber dem Vertragspartner eine Verletzung von vertraglichen Pflichten geltend gemacht und auf die Folgen weiterer Vertragsverletzungen hingewiesen.

Eine Abmahnung ist grundsätzlich für eine spätere außerordentliche Kündigung notwendig. So kann nach § 543 Absatz 3 BGB ein Mietvertrag nur dann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn eine vorherige Abmahnung erfolglos geblieben ist. Das gilt jedoch nicht, wenn die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, etwa weil der Vertragspartner die Abhilfe endgültig verweigert, z.B. wenn eine Wohnung mangelhaft ist, weil die Heizung nicht funktioniert, der Vermieter eine Reparatur aber ablehnt. Eine fristlose Kündigung ohne weitere Abmahnung ist auch dann zulässig, wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Die „ordentliche Kündigung“ durch den Vermieter, also eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen, wegen der nicht nur unerheblichen Verletzung von Vertragspflichten durch den Mieter (§ 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB) ist grundsätzlich ohne Abmahnung möglich. Zu beachten ist aber, dass eine nicht gravierende Vertragsverletzung „erheblich“ werden kann, wenn sie trotz Abmahnung wiederholt wird, weshalb sich für den Vermieter auch in solchen Fällen eine Abmahnung empfehlen kann.

 

 

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Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

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Karlsruhe (dpa) - Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

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Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die Rechtslage verändert.

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