Mietrecht Lexikon A
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Grundsätzlich kann an einem Grundstück und auf ihm befindlichen Gebäuden von mehreren Personen nur gemeinsames Eigentum erworben werden. Das heißt, dass z.B. an Gebäudeteilen wie Wohnungen eigentlich kein eigenständiges Eigentum erworben werden kann.
Für Wohnungen gilt jedoch eine Ausnahme, wenn diese in sich abgeschlossen sind. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde etwa dem Bauherrn eines Mehrfamilienhauses, der den Verkauf einzelner Wohnungen beabsichtigt, dass die mit Nummern bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind und somit der Erwerb von Eigentum an den einzelnen Wohnungen möglich ist. Neben dem Aufteilungsplan ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch Voraussetzung für die Beweisführung bezüglich Wohnungs- und Teileigentum.
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