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Widerrufsrecht bei Internetauktionen

Nach dem Entschluss des Bundesgerichtshofes gelten generelle Widerrufsrechte für über Fernkommunikationsmittel geschlossene Verträge.

So gelten für über die Internetplattform abgeschlossene Kaufverträge dieselben Vereinbarungen, die auch für Kaufverträge über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen gelten (§ 312d Absatz 1 Satz 1 BGB). Hier hat der Käufer gegenüber dem Unternehmer unabhängig vom Vorliegen von Gründen ein Widerrufsrecht und er kann die Ware zurücksenden.

Dieses Widerrufsrecht haben allerdings nur Verbraucher, die einen Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen haben. Ebenfalls gilt dieses Recht nicht für Versteigerungen.

Aufgrund dieser Regelungen befinden sich viele auf Internetplattformen aktiven Verkäufer im Irrtum, dass die Käufer kein Widerrufsrecht bezüglich der erworbenen Sachen oder Dienstleistungen hätten.

Tatsächlich ist es nämlich so, dass die Mehrzahl der Gerichte die Internetplattform eBay nicht als Versteigerungsportal betrachten, da bspw. der bei Versteigerungen übliche Zuschlag zum Vertragsabschluss fehle.

Hier kommen normale Verträge oder Verträge gegen Höchstgebot zustande, jedoch keine wirkliche Versteigerung.

Somit hat der Käufer dem Unternehmer gegenüber ein Widerrufsrecht, begründet durch die fernabsatzrechtliche Regelung der über Fernkommunikationsmittel geschlossene Verträge.

Durch diese Regelung soll der Verbraucher auch bei Internetauktionen die Möglichkeit auf Prüfung der Ware erhalten, bevor der Vertrag rechtskräftig wird.

Durch diese Entscheidung des BGH entstehen für die Nutzer von der Internetplattform Ebay viele Rechte und Pflichten. So hat der unternehmerische Verkäufer den Käufer über die Regelungen des Widerrufsrechts zu informieren. Versäumt dieser diese Belehrung, so stehen dem Käufer mitunter ein Widerrufsrecht von einem Monat oder mehr zu, bei dem er die Ware ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Verkäufers zurücksenden kann.

Das Widerrufsrecht bei einem Kauf über Ebay fällt in dem Moment weg, wo ein Vertrag zwischen zwei Unternehmern bzw. zwei Privatpersonen entsteht.

Hier kommt allerdings der Irrtum vieler Ebay-Nutzer hinzu, ein privater Verkäufer zu sein. Oft werden die empfindlichen Grenzen zum unternehmerischen Verkaufen schnell übertreten und der Verkäufer ist gesetzlich betrachtet bereits ein Unternehmer. Hier gelten dann die normalen Widerrufsrechte für den privaten Käufer und es entstehen zahlreiche Pflichten für den Verkäufer.

Dementsprechende Ausschlussklauseln sollten also dringend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden.

 

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