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Haftung für Links

Inwiefern haftet der Verlinkende für die Inhalte eines Dritten?
In den Weiten des Internets stellt sich oft die Frage, wer denn nun für die Inhalte der einzelnen Websites haftet.

Generell haftet hier der Urheber für seine eigenen Texte, zum Beispiel der Eigentümer der Homepage welcher die Texte entworfen hat. Somit haftet dieser auch für rechtswidrige Inhalte, welche er über seinen Internetauftritt veröffentlicht. Voraussetzung hierfür ist, dass man den Urheber zurückverfolgen kann.

Ferner wird über die Haftung für das Verlinken von rechtswidrigen Inhalten diskutiert.
Hier gibt es verschiedene juristische Meinungen, da das Internet als neues Medium rechtlich noch nicht komplett erschlossen ist. Generell galten für das Verlinken bislang die Grundsätze der Haftung für Inhalte.

So haftet der Anbieter grundsätzlich voll für seine eigenen Inhalte, welche er (im Internet) veröffentlicht (§ 8 Teledienstegesetz). Stellt der Anbieter lediglich den Zugang zu dem fremden Inhalt zur Verfügung, so trägt dieser generell keine Haftung für einen rechtswidrigen Inhalt (§ 9 TDG) Für fremde Inhalte haftet dieser nur dann, wenn er positive Kenntnis von den fremden Inhalten hat, die er bereitstellt (§ 11 TDG).

Neuere Diskussionen hinterfragen allerdings, inwiefern man einen Link in diese Regelungen einordnen kann.

So sehen einige den Link als einen reinen Zugang, welcher nach § 9 TDG grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden kann. Andere fügen dem hinzu, dass derjenige der den Link setzt stets Kenntnis vom (rechtswidrigen) Inhalt haben muss und somit dafür Haftung trägt. Verlinkt dieser mit der vollen Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts um ihn weiter zu verbreiten, so eignet er sich den Text zu seinen Zwecken an und kann nach § 8 TDG voll haftbar gemacht werden.

Ausschlaggebend für diese Situation war bspw. der Fall, dass eine bekannte deutsche AG einen Artikel veröffentlichte, der Links zu einer in Deutschland rechtlich nicht erlaubten Website enthielt.

Überraschend erschien hier nun das Urteil des Bundesgerichtshofes.

Dieser entschied, dass die Regelungen des TDG nicht für die Haftung für Links gilt. Ihm zufolge gelten hier die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts.

So liegt nur dann eine Haftung für die verlinkten Inhalte vor, wenn der Inhalt eindeutig und unübersehbar rechtswidrig ist. Es gilt die allgemeine Überwachungspflicht, welche der Linksetzende hat, wenn dieser einen Link veröffentlicht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Internet auf ein Geflecht von Verlinkungen basiert und eine komplette Kontrolle der Links auf Rechtswidrigkeiten gar nicht möglich sei.

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