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eBay Abmahnung - Hauptsache richtig reagieren!

Der Internetmarktplatz eBay wird bei der Online Community immer beliebter, steigende Zugriffszahlen und immer größer werdende Popularität locken immer mehr Interessierte zu eBay.

Einfach und schnell ist der Verkauf von Waren über diese Plattform, unerreicht der potentielle Käufermarkt. Doch damit wächst auch der Konkurrenzkampf, es wird mit harten Bandagen gekämpft. Abmahnungen von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden gehören mittlerweile zur täglichen Praxis, weiß Rechtsanwalt Manfred Zipper zu berichten..

Doch was tun, wenn die Abmahnung ins Haus flattert?

Was ist eine Abmahnung ...

Unter einer Abmahnung ist eine Aufforderung zur Unterlassung einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung zu verstehen. Die Abmahnung ist ein Instrumentarium zur außerprozessualen Auseinandersetzung zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden, mit ihr sollen weitere gerichtliche Handlungen vermieden werden, so RA Zipper..

 

Gewerblicher Unternehmer oder privater Verkäufer ...

Wichtig und deshalb unbedingt zu unterscheiden ist, ob ein gewerblicher oder ein privater eBay Verkäufer abgemahnt wird. Die Anforderungen an einen gewerblichen Unternehmer sind ungleich höher als die an einen privaten Verkäufer.

Der Privatmann muss sich „regelmäßig“ nur wegen Verstöße gegen Urheber- oder Markenrechtsverletzungen verantworten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen -welche nebenbei erwähnt einen Grossteil der Abmahnungen ausmachen- interessieren den Privatmann nicht.

Problematisch und oft nicht unstreitig ist, wann der eBay Verkäufer als gewerblicher Unternehmer gilt.

Ein Blick ins Gesetz (der Unternehmer ist in § 14 BGB definiert) erleichtert in diesem Fall leider nicht die Rechtsfindung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt dauerhaft und planmäßig entgeltlich Leistungen anbietet.

Bei eBay Verkäufern sind die Übergänge oft fließend, schnell wird aus gelegentlichen Verkäufen ein florierender Handel. Schnell aus dem privaten Verkäufer ein Unternehmer.

Absolute Anhaltspunkte gibt es leider nicht.

Entgegen der vielfach vertretenen Auffassung, wer viele Bewertungen hat ist Händler, wer wenige hat ist Privater reicht ein Blick auf die Bewertung allein nicht schon aus um das eBay Mitglied als Unternehmer oder als Privater einzuordnen. Beim Blick in die Bewertungen ist das Augemerk vor allem darauf zu richten, wie viele Verkäufe tätigte das Mitglied und welcher Art waren diese.

So spricht einiges für die Unternehmenseigenschaft, wenn innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Verkäufen getätigt werden, das LG Berlin lässt hier 39 Verkäufe in einer Zeitspanne von 5 Monaten ausreichen, das OLG Frankfurt fordert dagegen 68 Verkäufe in 8 Monaten.

Ein weiteres Kriterium stellt die Art der Verkäufe dar. Wird überwiegende Neuware angeboten, so liegt die Annahme der Unternehmereigenschaft nahe. Gleiches gilt beim Auftreten des Mitglieds als Powerseller. Ebenso ist die Gleichartigkeit der angebotenen Ware zu berücksichtigen.

Auch aus dem Angebotstext selbst können sich Indizien für eine Einordnung ergeben. So spricht die Verwendung eigener AGBen für eine Unternehmerstellung, auch der Hinweis auf Verkauf aus Geschäftsauflösung oder ein ausweisbare Mehrwertsteuer legt dies nahe. Weiter bestehen für Existenzgründer Sonderregelungen.

 

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