Vermieter können Mieter zum Schneeräumen verpflichten
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können ihre Mieter zum Winterdienst verpflichten. Voraussetzung sei jedoch, dass im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde, dass der Mieter den Schnee auf und vor dem Grundstück zu beseitigen hat.
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können ihre Mieter zum Winterdienst verpflichten. Voraussetzung sei jedoch, dass im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde, dass der Mieter den Schnee auf und vor dem Grundstück zu beseitigen hat.
Das teilt der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin mit. Dem Vermieter stehe es frei, die gesamte Mietergemeinschaft oder einen einzelnen Mieter zum Streuen und Schneeschippen zu verpflichten.
Wird ein Unternehmen beauftragt, können die Kosten dafür - falls im Mietvertrag so vereinbart - auf die Mieter umgelegt werden. Der einzige Freistellungsgrund ist den Angaben zufolge Krankheit: Kann der Mieter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft keinen Winterdienst leisten, muss ihn der Vermieter davon entlasten.
Aber auch wenn der Vermieter den Winterdienst an seine Mieter oder ein Unternehmen abgibt, ist er weiterhin verantwortlich. Im Ernstfall haftet er für entstandene Schäden. «Der Vermieter muss zumindest stichprobenartig überprüfen, ob Mieter oder Unternehmen ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllen», sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD.
Generell müssen der Bürgersteig vor dem Haus auf einer Breite von etwa 1,50 Meter, der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Mieterparkplätzen geräumt werden. Darüber hinaus gehören Hydranten und die Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen von Schnee befreit. Auch bei Gebäudemängeln, die Unfälle verursachen, haftet laut IVD der Vermieter. Eine Gefahrenquelle seien etwa defekte Regenrinnen, aus denen Wasser auf den Bürgersteig tropft und gefriert.
In der Regel muss zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr, je nach Region auch bis 22.00 Uhr gefegt und gestreut werden. Ausschlafen trotz Schneefall geht nur selten: Nur an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumungspflicht häufig erst ab 9.00 Uhr morgens.
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