Vergleich über Zugewinnausgleich schwierig anfechtbar
Zweibrücken (dpa) - Ein geschiedener Ehemann kann den mit seiner Ex-Frau abgeschlossenen Vergleich über den sogenannten Zugewinnausgleich nachträglich nicht ohne weiteres anfechten. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.
Zweibrücken (dpa) - Ein geschiedener Ehemann kann den mit seiner Ex-Frau abgeschlossenen Vergleich über den sogenannten Zugewinnausgleich nachträglich nicht ohne weiteres anfechten. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.
Insbesondere kann er dem Urteil zufolge nicht geltend machen, er habe seine finanzielle Situation falsch eingeschätzt (Az.: 6 UF 10/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau gegen ihren Ex-Mann auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs statt. Der Mann hatte mit der Klägerin schriftlich vereinbart, dass sie rund 22 000 Euro als Zugewinnausgleich erhalten sollte. Als die Frau später die Zahlung verlangte, erklärte er jedoch, er könne das Geld nicht aufbringen, weil die Bank ihm keinen Kredit gebe. Bei Abschluss des Vergleichs habe er den Wert einer ihm gehörenden Immobilie als zu hoch eingeschätzt.
Das OLG wertete diesen Einwand als unerheblich. Ein Vergleich solle Rechtssicherheit schaffen und könne daher nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen angefochten oder widerrufen werden, erklärten die Richter. Diese Voraussetzungen lägen beim Irrtum über die eigenen Vermögensverhältnisse nicht vor.
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