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Mittwoch, 31. Januar 2007

Vererben oder verschenken: Haus nicht voreilig übertragen

München/Berlin (dpa/gms) - Das Haus vererben oder es lieber zu Lebzeiten an die Kinder übertragen - diese Entscheidung ist auch nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer nicht einfacher geworden.


München/Berlin (dpa/gms) - Das Haus vererben oder es lieber zu Lebzeiten an die Kinder übertragen - diese Entscheidung ist auch nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer nicht einfacher geworden.

Keinesfalls sollten Immobilien vorschnell an mögliche Erben verschenkt werden. «Zunächst haben wir ja eine Frist bis Ende 2008, man kann jetzt in Ruhe planen», sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. Laut dem jüngst veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvL 10/02) ist die gegenwärtige Erbschaftssteuer, die faktisch Immobilien gegenüber Barvermögen begünstigt, verfassungswidrig. Das bezieht sich jedoch nur auf das Verfahren der Wertermittlung.

Grundsätzlich sei die Lage jetzt genauso unklar wie zuvor, kritisiert Groll: «Das Problem wurde nur verschoben.» Zwar schreibe das Gericht vor, dass Immobilien künftig nach ihrem Verkehrswert berechnet werden und dabei nicht mehr gegenüber anderen Vermögenswerten bevorzugt werden dürfen. Das Gericht habe dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit eröffnet, Immobilienvermögen in einer zweiten Stufe zu privilegieren, etwa durch eine so genannte Verschonungsbestimmung.

Stefan Walter, Geschäftsführer beim Verein Haus und Grund, ist zuversichtlich, dass das Einfamilienhaus auch künftig steuerfrei vererbt werden kann. «Wer aber mehr als das normale Vermögen hat, weitere Häuser, Grundstücke oder einen Betrieb, der sollte sich frühzeitig mit seinen Nachkommen zusammen setzen.» Zwar könne man noch den Hausrat aus dem Nachlass heraus rechnen, doch wahrscheinlich liege der Wert dennoch über den Steuerfreibeträgen - derzeit für Ehegatten 307 000 Euro, für Kinder 205 000.

Maßgabe bei dieser Entscheidung dürfe aber nie die Steuer allein sein, betont Klaus Michael Groll. «Die Steuern sparen nur die Kinder.» Wer etwas zu vererben habe, sollte aber zunächst an sich selbst denken. Teuere Operationen, ein Altersheim - viele Kosten seien Jahre vorher schwer abzuschätzen. Wer da voreilig sein Haus übertrage, beraube sich selbst seiner Manövriermasse und seiner Freiheit. «Es gibt immer wieder Fälle, wo Eltern bei den Kindern und die Finanzierung des Pflegeheims betteln müssen», erklärt Groll.

Nicht nur um die Vorsorge, auch ums Gefühl gehe es dabei. «Ich muss mit dem Gedanken klar kommen: Das Haus, in dem ich wohne, der Baum im Garten - sie gehören nicht mehr mir.» Außerdem bestehe die Gefahr der Demotivation der Kinder. «Die Intensität der Zuwendung kann abnehmen», formuliert Groll diplomatisch. «Und so mancher hat schon das Studium geschmissen, als das Mietshaus übertragen war.»

Schwierig wird es, wenn mehrere Immobilien an mehrere Kinder vererbt werden. Oft werden Erbengemeinschaften gegründet - laut Groll jedoch ein ungünstiger Weg. «Wann immer man eine Erbengemeinschaft vermeiden kann, sollte man das tun», meint der Erbrechtler. Stattdessen empfiehlt er bei mehreren Immobilien eine Teilungsordnung. Für den unterschiedlichen Wert der Häuser oder Grundstücke zahlen sich die Nachkommen dabei untereinander einen Ausgleich. Wer das Geld dafür nicht habe, müsse sein Erbe notfalls dafür verkaufen, erklärt Groll.

Einmütig raten die Fachleute, sich früh Gedanken zu machen - auch unter Ehepartnern. Wenn - wie in den meisten Fällen - der Mann zuerst stirbt, fällt nach dem klassischen Testament das Häuschen an die Ehefrau. Ist aber das Vermögen gering, bekommt die Witwe Probleme, sagt Groll. «Sie hat dann zwar von ihrem Mann die Immobilie, aber kein Geld.» Wenn diese darauf bestehen, müsse sie aber den Kindern ihren Pflichtteil vom Erbe überweisen, bei zwei Sprösslingen ein Achtel des Verkehrswertes des Hauses.

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