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Dienstag, 6. November 2007

Unterhaltszahlungen: Höhe nicht nur vom Gehalt abhängig

Zweibrücken (dpa) - Für die Höhe von Unterhaltszahlungen ist nicht allein das berufliche Einkommen maßgebend. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.


Nach Auffassung des Gerichts müssen grundsätzlich alle Einkünfte auf den Tisch. (Bild: dpa-infocom)

Zweibrücken (dpa) - Für die Höhe von Unterhaltszahlungen ist nicht allein das berufliche Einkommen maßgebend. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Nach Auffassung des Gerichts müssen grundsätzlich alle Einkünfte, also beispielsweise auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, auf den Tisch (Aktenzeichen 5 UF 163/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen ab. Für die aus seiner früheren Ehe stammenden beiden Kinder zahlte er 114 Prozent des üblichen Regelsatzes als Unterhalt. Außerdem erhielt seine Ex- Frau 238 Euro monatlich. Zu diesen Leistungen hatte er sich im Jahre 2003 in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet. Da sich sein Einkommen inzwischen verringert habe und er nur noch 1380 Euro im Monat verdiene, sei er zu diesen Zahlungen nicht mehr in der Lage.

Das OLG hielt dem Kläger allerdings vor, nicht schlüssig dargelegt zu haben, dass er mit seinen Unterhaltsleistungen finanziell überfordert sei. Denn maßgebend sei nicht allein sein berufliches Einkommen. So sei er Eigentümer eines vermieteten und eines von ihm selbst genutzten Wohnhauses. Da er für seine finanzielle Überforderung beweispflichtig sei, könne die Klage keinen Erfolg haben.


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