Testament: Folgen für Hartz-IV-Empfänger
Berlin (dpa/gms) - Bei der Abfassung eines Testaments sollte darauf geachtet werden, ob unter den Erben auch Hartz-IV-Empfänger sind. Darauf weisen die ostdeutschen Notarkammern in Berlin hin.
Berlin (dpa/gms) - Bei der Abfassung eines Testaments sollte darauf geachtet werden, ob unter den Erben auch Hartz-IV-Empfänger sind. Darauf weisen die ostdeutschen Notarkammern in Berlin hin.
Wer beispielsweise ein Haus in der Familie halten will, sollte bedenken, dass Hartz-IV-Empfänger ererbtes Vermögen zunächst «verbrauchen» müssen. Eine nicht selbst genutzte Immobilie müsse daher verkauft und der Erlös verbraucht werden. Ausgenommen sei lediglich so genanntes Schonvermögen, also beispielsweise ein selbst bewohntes Haus.
Zwar könne ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft theoretisch auch ausschlagen, heißt es. Er müsse dann aber mit Leistungskürzungen rechnen und verliere obendrein alle Ansprüche am Nachlass. Und auch wenn er ganz enterbt werde, stehe ihm dennoch sein Pflichtteil zu, das dann auf den Träger der staatlichen Hilfe übergeht.
Um die optimale Lösung zu finden, sollte vor der Abfassung eines Testaments eine individuelle Lösung erarbeitet werden. So bestehe etwa die Möglichkeit, das Vermögen durch eine bestimmte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge zu schützen und zu gewährleisten, dass dem Hilfeempfänger der Nachlass «scheibchenweise» zu Gute kommt.
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