Stark rauchender Mieter muss nur im Extremfall renovieren
Karlsruhe (dpa) - Außergewöhnlich stark rauchende Mieter müssen nur in Extremfällen beim Auszug für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen.

Laut einem Urteil müssen stark rauchende Mieter nur im Extremfall beim Auszug für die Renovierungskosten aufkommen. (Bild: dpa)
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (5. März) entschieden. Danach gilt die Renovierungspflicht nur dann, wenn sich die Schäden an Wänden, Decken und Böden nicht mehr durch einen neuen Anstrich oder durch frische Tapeten beseitigen lassen. Laut BGH wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen kann.
Damit wies das Karlsruher Gericht eine Vermieterklage wegen einer verqualmten Wohnung in Bonn ab, die schon nach zwei Jahren neu tapeziert werden musste. Die Vermieterin verlangte fast 2000 Euro für die Renovierung, weil die beiden Mieter «exzessiv» geraucht hätten und der Zigarettengeruch sich regelrecht in die Tapeten «eingefressen» habe. Der Mietvertrag enthielt keine wirksame Renovierungsklausel. Zwar stand dort «Bitte möglichst nicht rauchen», allerdings hat die Formulierung aus Sicht des BGH keine juristische Relevanz (Az: VIII ZR 37/07 vom 5. März 2008).
Nach den Worten des Gerichts gehört Rauchen im Normalfall zum «vertragsgemäßen Gebrauch» der Wohnung, und zwar auch bei starken Rauchern. Damit muss der Mieter die Renovierung auch dann nicht übernehmen, wenn die Wohnung wegen des Qualms vorzeitig instand gesetzt werden muss.
Die Grenze ist aus Sicht der Richter aber dann überschritten, wenn sich die Spuren des Nikotins nicht mehr mit den üblichen «Schönheitsreparaturen» beseitigen lassen - also durch einen neuen Anstrich, durch das Lackieren der Türen, durch Kalken von Wänden und Decken oder durch neue Tapeten. Im konkreten Fall ließ sich der Schaden jedoch mit Farbe und Tapeten beheben.
Der Streit um Raucherschäden in Wohnungen hat vor allem deshalb Bedeutung, weil zahlreiche Renovierungsklauseln in älteren Mietverträgen unwirksam sind. In zahlreichen Urteilen hat der BGH entschieden, dass starre, vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängige Fristen den Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb keine Geltung haben. Mietverträge mit flexiblen Fristen, die die BGH-Rechtsprechung bereits berücksichtigen, haben dagegen bei besonders starker Verschmutzung - auch durch Nikotin - eine verstärkte Renovierungspflicht zur Folge.
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