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Mittwoch, 11. April 2007

Schreibfehler in eBay-Angebot: Vertrag anfechtbar

Ein Schreibfehler bei der Preisangabe in einem eBay-Angebot berechtigt den Verkäufer zur Anfechtung des Kaufvertrages. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht».


München/Oldenburg (dpa/gms) - Ein Schreibfehler bei der Preisangabe in einem eBay-Angebot berechtigt den Verkäufer zur Anfechtung des Kaufvertrages. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht».

Das Blatt beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Maßgeblich für einen so genannten Erklärungsirrtum ist, dass auf Grund der äußeren Umstände für den Käufer der Irrtum ohne weiteres erkennbar war (Az.: 4 U 25/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Käufers auf Herausgabe eines Autos ab. Der Kläger hatte für den Pkw bei einer eBay-Auktion mit rund 1700 Euro das Höchstgebot abgegeben. Der Wagen war mit einem Mindestgebot von 1000 Euro ausgewiesen. Der Verkäufer machte geltend, es habe ein Schreibfehler vorgelegen, denn das Mindestgebot hätte richtig «10 000 Euro» lauten müssen. Er verwies auf die Homepage seiner Firma, wo der Verkaufspreis für das Fahrzeug mit 15 000 Euro angegeben sei.

Das OLG war daher überzeugt, dass es sich bei der Preisangabe um ein Versehen handelte. Anders als bei einer Falschkalkulation sei der Verkäufer daher zur Vertragsanfechtung berechtigt und müsse auch das Fahrzeug nicht herausgeben.


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