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Montag, 22. Oktober 2007

Schadensersatz für Azubi bei Kündigung nach Probezeit

Für Auszubildende gilt eine Probezeit, die höchstens vier Monate betragen darf. Nach ihrem Ende kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.


Berlin/Erfurt (dpa/tmn) - Für Auszubildende gilt eine Probezeit, die höchstens vier Monate betragen darf. Nach ihrem Ende kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Wird das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst, droht dem Arbeitgeber eine Schadensersatzforderung des Azubis. Der Schadensersatz kann sich auf die ausfallende Ausbildungsvergütung bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Berufsausbildungsverhältnisses belaufen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 9 AZR 527/06). Bei einer solchen vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Ausbildungsbetrieb deshalb größtmögliche Sorgfalt walten lassen, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross in Leipzig.


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