Renovierungsfristen in Mietverträgen teils unzulässig
Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Vermieter schreiben im Mietvertrag häufig Schönheitsreparaturen beim Auszug vor, teilweise sind diese Klauseln aber unwirksam. Das teilt der Deutsche Mieterbundes (DMB) in Berlin mit.
Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Vermieter schreiben im Mietvertrag häufig Schönheitsreparaturen beim Auszug vor, teilweise sind diese Klauseln aber unwirksam. Das teilt der Deutsche Mieterbundes (DMB) in Berlin mit.
So sei es unzulässig, wenn im Mietvertrag etwa das Streichen der Wände beim Ausziehen unabhängig von der Wohndauer gefordert wird. Auch dürften Vermieter keine starren Renovierungsfristen vorgeben oder für Schönheitsreparaturen eine anteilige Kostenübernahme vom Mieter nach festen Berechnungsgrundlagen fordern, heißt es unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
Laut Gesetz sei eine Renovierung der Wohnung grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, so der DMB. Mieter müssten ihre Wohnung lediglich in einem «zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand» erhalten. Allerdings dürfe der Vermieter im Mietvertrag anfallende Schönheitsreparaturen wie das Streichen und Tapezieren der Wohnung auf den Mieter abwälzen. Als Faustregel gelte dabei aber: Der Mieter darf nicht zu häufigeren oder umfangreicheren Renovierungsarbeiten gezwungen werden, als der Vermieter sie normalerweise selbst vornehmen würde.
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