Nur bei Risiko Hinweis auf Kaiserschnitt-Geburt nötig
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Arzt muss eine Schwangere nur dann über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufklären, wenn sich vor der Geburt eindeutige Risiken zeigen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Arzt muss eine Schwangere nur dann über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufklären, wenn sich vor der Geburt eindeutige Risiken zeigen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Sofern kein eindeutiges Risiko bestehe, schuldeten Arzt und Klinik weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld, wenn es während der Geburt wider Erwarten zu Komplikationen komme und das Kind dabei bleibende Schäden erleide (Az.: 8 U 102/05).
Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt auf und wies die Klage eines behinderten Kindes auf Schmerzensgeld ab. Bei der Geburt des Klägers war es zu Komplikationen gekommen, die bei dem Kind zu einem Atemstillstand geführt hatten. Es musste auf der Intensivstation behandelt werden und trug bleibende Hirnschäden davon. Die Mutter hielt dem behandelnden Frauenarzt vor, sie nicht über die Möglichkeit der Kaiserschnitt-Geburt aufgeklärt zu haben. Der Mediziner vertrat die Auffassung, für eine solche Aufklärung habe kein Anlass bestanden.
Anders als das Landgericht, das dem Kind in erster Instanz rund 264 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hatte, sah das OLG keine Pflichtverletzung des Arztes. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur bei Vorliegen von eindeutigen Risikofaktoren. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Wenn mit Komplikationen nicht zu rechnen sei, müsse der Arzt nicht quasi vorsorglich auch schon auf die Möglichkeit der Kaiserschnitt-Geburt hinweisen.
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