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Montag, 2. Juli 2007

Neues Wohnungseigentumsgesetz stärkt Eigentümer

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist am 1. Juli in Kraft getreten. „Das Gesetz stärkt die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Eigen-tümergemeinschaft“,


Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist am 1. Juli in Kraft getreten. „Das Gesetz stärkt die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Eigen-tümergemeinschaft“, lobt Rechtsanwalt Peter Oppler, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In der Vergangenheit mussten Eigentümergemeinschaften bauliche Veränderungen am gemeinsamen Haus einstimmig beschließen. Ohne Einstimmigkeit konnten wichtige Bauarbeiten nicht vergeben werden. Das hat in vielen Eigentümergemeinschaften zu enormen Modernisierungsstaus geführt. Damit ist nun Schluss. Ab sofort müssen Eigentümergemeinschaften Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung nicht mehr einstimmig beschließen, erläutert die ARGE Baurecht, es reicht die einfache Mehrheit.

Auch wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum dem Stand der Technik anpassen möchten, zum Beispiel durch den Einbau einer Solaranlage oder eine Aufzugs, dann benötigen sie dazu nur noch eine Drei-viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die allerdings zusammen mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile halten müssen. Das erleichtert die Modernisierung alter Anlagen.

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, der kauft kein Eigenheim auf der Etage, sondern, rein rechtlich betrachtet, neben dem ihm allein gehörenden Sonderei-gentum auch einen bestimmten Anteil an einem Grundstück. Dieses Grund-stück - und damit auch das darauf stehende Haus - gehören der Eigentümer-gemeinschaft. Und obwohl der Käufer über sein Sondereigentum - also die Wohnung samt Keller und Garage – weitgehend frei verfügen kann, muss er sich in vielen Fragen nach der Gemeinschaftsordnung richten.

Alle Rechte und Pflichten des Wohnungsbesitzers ergeben sich aus dem WEG und der so genannten Gemeinschaftsordnung. Sie ist Bestandteil des Kaufver-trags und kann unter Umständen sogar im Grundbuch eingetragen werden. Während die Gemeinschaftsordnung das Miteinander der Eigentümer regelt, listet die so genannte Teilungserklärung detailliert auf, was bei einer bestimm-ten Wohnung alles zum Gemeinschafts- beziehungsweise zum Sondereigen-tum gehört. Auch die Teilungserklärung ist Teil des Kaufvertrags. „Der Kauf einer Eigentumswohnung“, erinnert die ARGE Baurecht, „muss immer notariell beglaubigt werden.“

Vorsicht, so warnt die ARGE Baurecht, ist beim Kauf einer neuen Eigentums-wohnung geboten: Innerhalb der ersten Jahre läuft nämlich noch die Gewähr-leistungsfrist. Während dieser Zeit hat der jeweilige Eigentümer das Recht auf kostenlose Beseitigung aller Baumängel an seinem Sondereigentum; die Eigen-tümergemeinschaft hat ihrerseits das Recht auf Mängelbeseitigung am Ge-meinschaftseigentum. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauverträgen, die nach der VOB Teil B geschlossen wurden, vier Jahre. Bei BGB-Werkverträgen verjähren Mängelansprüche erst fünf Jahre nach der Abnahme. Diese Fristen gelten sowohl für den Erst- als auf für alle folgenden Besitzer, denen die Woh-nung in dieser Phase gehört. Die ARGE Baurecht rät deshalb: „Lassen Sie sich beim Kauf einer neuen Wohnung unbedingt auch alle Mängel nennen, die in-nerhalb der Gewährleistungsfrist noch beseitigt werden müssen. Bitten Sie den Verkäufer auch, Ihnen die Schriftwechsel über bereits vorhandene und beseitig-te Mängel zu überlassen.“ Bei der Durchsetzung eventueller Gewährleistungs-ansprüche hilft der Baufachanwalt.

Quelle: Pressemitteilung der ARGE Baurecht


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