Marathon trotz Krankheit - Keine Kündigung
Berlin (dpa/tmn) - Die Teilnahme eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers an zwei Marathonläufen muss nicht eine Kündigung rechtfertigen. Das entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist.
Berlin (dpa/tmn) - Die Teilnahme eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers an zwei Marathonläufen muss nicht eine Kündigung rechtfertigen. Das entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist.
Das Arbeitsgericht hatte den Angaben zufolge über die Klage eines als Lageristen beschäftigten Leistungssportlers zu befinden (Az.: 9 Ca 475/06), der regelmäßig an Marathonläufen teilnahm. Obwohl er sich das linke Schulterblatt gebrochen hatte, nahm er an zwei Läufen teil. Zuvor hatte er sich von seinem Arzt jedoch die Unbedenklichkeit bescheinigen lassen. Nun war der Sportler erfolgreich, wovon der Arbeitgeber aus der Zeitung erfuhr. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und sicherheitshalber ordentlich wegen vermeintlich genesungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers.
Das Arbeitsgericht hielt diese Kündigungen laut DAV für unbegründet. Zwar habe der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit alles zu unterlassen, was eine Genesung verzögere. Es liege aber der Schluss nahe, dass ein schnellerer Heilungsverlauf durch die ständige sportliche Betätigung des Arbeitnehmers eher begünstigt als beeinträchtigt werde. Auch fehle es an einem Verschulden des Arbeitnehmers, da er sich vor der Teilnahme an den Läufen die ärztliche Unbedenklichkeit habe bestätigen lassen.
Laut DAV muss nicht jede Krankheit im Bett kuriert werden. Alles, was den Heilungsverlauf nicht verzögert, sei erlaubt. Zum Beispiel könnte eine Urlaubsreise durchaus genesungsfördernd sein, so dass sich eine Stewardess mit gebrochenem Arm - von ihren Kolleginnen bewirtet - in den Urlaub fliegen lassen darf. Zu vermeiden seien aber Risikosportarten wie Bungeejumping.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (14 Cent pro Minute)
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