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Montag, 17. September 2007

Kündigung auf Verlangen der Kollegen und Kunden ist möglich

Iserlohn/Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden, wenn die Belegschaft oder Kunden unter Androhung von Kündigung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung dieses verlangen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Iserlohn hervor (Az: 2 (1) Ca 1030/06).


Iserlohn/Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden, wenn die Belegschaft oder Kunden unter Androhung von Kündigung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung dieses verlangen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Iserlohn hervor (Az: 2 (1) Ca 1030/06).

Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit. Der Klägerin, einer Kindergartenleiterin, war zunächst wegen vermeintlichen Fehlverhaltens gekündigt worden. Sie gewann jedoch einen Kündigungsschutzprozess. Sowohl die Erzieherinnen des Kindergartens, als auch viele Eltern sammelten Unterschriften gegen eine Rückkehr der Leiterin. Die Erzieherinnen verweigerten zudem die Zusammenarbeit mit der Klägerin; die Eltern drohten mit Abmeldung ihrer Kinder. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war dem Arbeitgeber angesichts dieser massiven Drohungen eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.

«Diese Entscheidung betrifft einen Ausnahmefall», erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross aus Leipzig. Hier kann der gekündigten Arbeitnehmerin an sich kein Vorwurf gemacht werden. Jedoch bedürfe es einer Interessenabwägung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist. Seien die Geschäftsbeziehungen oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet, müsse eine Lösung des Arbeitsverhältnisses möglich sein.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (14 Cent pro Minute)


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