Kündigung am Abreisetag in den Urlaub gilt als zugestellt
Frankfurt/Main/Berlin (dpa/tmn) - Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags ist auch der Zeitpunkt der Zustellung wichtig. Wird sie um 11.00 Uhr in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen, gilt sie als an diesem Tage zugegangen.
Wenn der Arbeitnehmer nicht behauptet, dass ihm sonst die Post erheblich früher zugestellt wird. So entschied das Hessische Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (Az.: 19 Sa 1381/06).
In dem Fall war ein Mechaniker in den Urlaub gefahren. Der Arbeitgeber kündigte ihm während des Urlaubs fristlos. Er behauptete, der Mitarbeiter habe einen Kollegen gebeten, seine Stechkarte am Tag vor dem Urlaub abzustempeln. Das Kündigungsschreiben sei am 9. August vormittags in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen worden, bevor dieser in den Urlaub abreiste. Der Mitarbeiter fand das Schreiben nach seiner Rückkehr am 29. August vor und klagte gegen die Kündigung - ohne Erfolg.
Dem Gericht zufolge wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet, weil der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Klage erhoben hatte. Nach der Beweisaufnahme wurde das Schreiben tatsächlich bereits gegen 11.00 Uhr eingeworfen. Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen - wie in diesem Fall. Wird ein Schreiben in den Briefkasten eingeworfen, geht dieses dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem gewöhnlichen Ablauf die Leerung des Briefkastens zu erwarten sei. Kommt die Post üblicherweise früher, hätte der Kläger dies beweisen müssen.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)
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