Keine Kündigung wegen Unfreundlichkeit und schlechter Arbeit
Mainz (dpa) - Unhöflichkeit gegenüber Kunden und schlechte Arbeitsleistungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine ordentliche Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Vielmehr müsse der Arbeitgeber regelmäßig die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Lebensalter und die familiären Verhältnisse des Mitarbeiters beachten. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter «vorsätzlich» schlechte Arbeitsleistungen erbringe (Urteil vom 13. 12. 2007 - 10 Sa 380/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kfz-Meisters statt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus sogenannten verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt. Er hielt dem Kfz-Meister vor, Kunden hätten sich massiv über seine Unfreundlichkeit beschwert. Außerdem sei er mit den Fahrzeugen von Kunden nicht sachgerecht umgegangen, was vereinzelt sogar zu leichten Schäden geführt habe.
Das LAG hielt die Kündigung gleichwohl nicht für sozial gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger vorsätzlich schlechte Arbeit geleistet habe. Daher habe er nicht etwa «besonders verwerflich» gehandelt. Außerdem müsse zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er schon mehr als 50 Jahre alt sei und dem Betrieb seit zwölf Jahren angehöre. Allein die Unfreundlichkeit rechtfertige die Kündigung nicht.
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