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Stichwörter: Nebenkosten, Verjährungsfrist, 
Donnerstag, 20. März 2008

Keine Adresse des Ex-Mieters: Nebenkosten-Pflicht bleibt

Bad Neuenahr-Ahrweiler (dpa) - Der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlungen von Nebenkosten verjährt nicht, wenn der Mieter ohne Angabe der neuen Adresse ausgezogen ist.

Das entschied das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler in einem in der Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» veröffentlichten Urteil. Nach Meinung des Gerichts verstößt der Mieter in diesen Fällen gegen seine vertraglichen Pflichten. Da es dem Vermieter gar nicht möglich gewesen sei, die Nebenkostenabrechnung zuzustellen, könne auch keine Verjährungsfrist beginnen (Az.: 3 C 177/07).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mieters gegen seinen früheren Vermieter ab. Der Kläger verlangte die Auszahlung einer Kaution, die der Vermieter allerdings mit noch offenen Nebenkosten verrechnet hatte. Der Kläger war der Meinung, die Verrechnung sei rechtswidrig, weil der Vermieter die Kosten nicht innerhalb eines Jahres nach seinem Auszug geltend gemacht habe. Dem Vermieter war dies nicht möglich, da der Kläger keine neue Adresse hinterlassen hatte.

Das Amtsgericht räumte zwar ein, dass innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums Nebenkosten eingefordert werden müssten. Ein Mieter verstoße jedoch gegen Treu und Glauben, wenn er selbst den Zugang der Abrechnung vereitle und sich anschließend auf Verjährung berufe.


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