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Stichwörter: Schönheitsreparaturen, ALG II, 
Mittwoch, 31. Oktober 2007

Kein Zuschuss für ALG II-Bezieher bei Schönheitsreparaturen

Speyer (dpa/) - Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) hat keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für laufende Schönheitsreparaturen. Das entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil.


Speyer (dpa/) - Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) hat keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für laufende Schönheitsreparaturen. Das entschied das Sozialgericht Speyer in einem Urteil.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solchen starren Fristenpläne unwirksam. Damit bestehe für den Mieter keine rechtliche Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Tue er dies trotzdem, so müsse er die Kosten selbst tragen (Urteil vom 20.6.2007 - S 1 AS 156/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II ab. Die Klägerin hatte sich in einem Vertrag dazu verpflichtet, laufende Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Als solche Reparaturen anfielen, beantragte sie neben dem Arbeitslosengeld II ergänzende finanzielle Mittel. Das lehnte die zuständige Stadtverwaltung jedoch ab. Das Sozialgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Landessozialgericht in Mainz zu.

Das Gericht betonte, ein Bezieher von Arbeitslosengeld II habe Anspruch auf Kostenbeteiligung bei Renovierungen, die beim Ein- oder Auszug in eine Wohnung anfielen, falls er sich dazu mietvertraglich verpflichtet habe. Dies gelte jedoch nicht für laufende Schönheitsreparaturen nach Fristenplan, da eine solche mietvertragliche Verpflichtung nichtig sei.


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