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Stichwörter: Trennungsunterhalt, Scheidung, 
Montag, 20. August 2007

Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt im Scheidungsverfahren

Koblenz (dpa) - Auf den sogenannten Trennungsunterhalt kann während des Scheidungsverfahrens nicht verzichtet werden. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.


Koblenz (dpa) - Auf den sogenannten Trennungsunterhalt kann während des Scheidungsverfahrens nicht verzichtet werden. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dies gelte allerdings nicht für den nachehelichen Unterhalt. Vereinbarten Eheleute in einem Vertrag einen umfassenden Unterhaltsverzicht, so sei die Vereinbarung nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts nichtig, sie bleibt im Übrigen aber gültig (Az.: 13 WF 984/06).

Das Gericht verweigerte mit seinem Beschluss einer geschiedenen Frau die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage. Das Gericht sah für die Klage keine Erfolgsaussichten. In einem Vertrag hatte die Frau vor der Scheidung sowohl auf Trennungsunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Inzwischen war ihr klar geworden, dass man nach geltendem Recht auf Trennungsunterhalt nicht verzichten kann. Sie meinte, daher sei die gesamte Vereinbarung nichtig, und ihr Ex-Mann müsse auch nachehelichen Unterhalt zahlen.

Die Frau hatte die Rechnung aber ohne die Koblenzer Richter gemacht. Zwar könne auf Trennungsunterhalt wegen der «personalen Fürsorgepflichten» während einer bestehenden Ehe nicht verzichtet werden. Nach einer Scheidung sei dies aber anders. Hier sei ein Verzicht nur ausgeschlossen, wenn er etwa durch psychischen Zwang erfolgt sei. Das sei hier nicht der Fall. Daher sei der Vertrag insoweit gültig.


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