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Montag, 25. Februar 2008

Hausbesitzer genießen Schutz beim Verkauf von Darlehensforderungen

Der Verkauf von Darlehensforderungen aus Baufinanzierungen an Finanzinvestoren ist bei einer Reihe von Banken zum Alltagsgeschäft geworden, warnt die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).


Bild: pixelio.de

Die Kreditinstitute verkaufen in erster Linie Forderungen aus Kreditverträgen, bei denen es zu Ratenrückständen gekommen ist. Betroffen sind aber zunehmend auch Bankkunden, die bisher ihre Darlehen ordnungsgemäß bedient haben. Sie sehen sich plötzlich einem neuen – häufig im Ausland ansässigen – Vertragspartner gegenüber, der Zugriff auf ihre Daten hat.

Bislang, so resümiert die ARGE Baurecht, waren Darlehensnehmer gegen solche Forderungsverkäufe nicht geschützt, es sei denn, sie hatten mit ihrer Bank ausdrücklich ein Abtretungsverbot vereinbart. Auch der Bundesgerichtshof sah in der Praxis keine Verstöße gegen das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Bestimmungen (BGH vom 27.02.2007, Az.: XI ZR 195/05). Grundsätzlich, so das Gericht, sei die Veräußerung von Kreditforderungen im Interesse des freien Kapitalverkehrs auch nicht zu beanstanden. Die Kreditinstitute müssten die Möglichkeit haben, sich zu refinanzieren.

Trotzdem, erläutert die ARGE Baurecht, plant das Bundesministerium der Justiz jetzt  die Rechtslage zu verändern und schlägt vor, dass Kreditinstitute zukünftig auch Darlehen anbieten müssen, die nicht veräußert werden dürfen. Die Bank muss dann ihre Kunden vor Abschluss des Kreditvertrages auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweisen. Das, so die ARGE Baurecht, wird die Rechte der Verbraucher stärken, aller Voraussicht nach aber auch die Kredite verteuern.

Auch Unternehmer sollen unter bestimmten Umständen künftig das Recht haben, mit ihren Kreditinstituten ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Wird eine Kreditforderung dann an einen Finanzinvestor abgetreten, so soll der Bankkunde unverzüglich darüber informiert werden. Die gesetzlichen Vorschriften, wonach Verbraucherdarlehen erst gekündigt werden dürfen, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz des Darlehens erreicht hat und der Darlehensnehmer erfolglos zum Ausgleich des Rückstandes aufgefordert worden ist, sollen auf Grundstücksdarlehen ausgedehnt werden. Dadurch würde der Kündigungsschutz zugunsten der „Häuslebauer“ verbessert. Allerdings, so warnt die ARGE, ist dies noch nicht Gesetz.

Entwarnung gibt die ARGE Baurecht für alle Kreditnehmer, die zurzeit einen Vertrag haben und ihre Raten ordnungsgemäß zahlen. Sie haben nichts zu befürchten. Selbst wenn ihre Darlehensforderungen verkauft werden, muss sich der Käufer an die Absprachen halten, die der Kunde mit seinem bisherigen Kreditinstitut getroffen hat. Vor allem darf die neue Bank die Zwangsvollstreckung aus der die Darlehensforderung sichernden Grundschuld nicht betreiben, wenn sich der Kunde vertragstreu verhält, also seinen Raten pünktlich bezahlt.

Auf diese so genannte Sicherungsabrede, wonach das Kreditinstitut die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht betreiben darf, wenn die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt werden, darf sich der Kunde auch gegenüber der neuen Bank berufen. Die erste Bank ist im übrigen auch dazu verpflichtet, die Käuferbank über diese Sicherungsabrede zu informieren. Hält sich die Käuferbank nicht an den Inhalt der Sicherungsabrede und betreibt trotzdem die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, so kann sich der Kreditnehmer dagegen mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren. Kommt es soweit, rät die ARGE allen Betroffenen, sich umgehend vom kompetenten Rechtsanwalt beraten zu lassen.  

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) 


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