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Montag, 5. November 2007

Hartz IV: Bei kostenlosem Zweitwohnsitz keine Mietübernahme

Darmstadt (dpa) - Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber andernorts mietfrei wohnen. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.


Hartz-IV-Empfänger bekommen die Miete nicht bezahlt, wenn sie nur selten an ihrem Erstwohnsitz sind. (Bild: dpa)

Darmstadt (dpa) - Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber andernorts mietfrei wohnen. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.

Damit wiesen die Richter die Klage einer heute 55 Jahre alten Frau zurück, die ihren Erstwohnsitz zwar in Frankfurt gemeldet hat, jedoch seit Anfang 2007 dauerhaft mietfrei in ihrem Elternhaus in Baden-Württemberg wohnt, wo sie die Mutter pflegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 249/07 ER).

Die Klägerin hatte am Wohnort ihrer Eltern Arbeitslosengeld II beantragt und dies auch erhalten. Weil sie dort mietfrei wohnte, wurden die Kosten der Unterkunft aber ausgeschlossen. Um sich am Wochenende in Frankfurt mit ihrem 17 Jahre alten Sohn zu treffen, wollte sie aber ihre dortige Mietwohnung nicht aufgeben und beantragte die Übernahme der Miet- und Heizkosten. Dies lehnte das Rhein-Main-Jobcenter ab und bekam Recht von Hessens Sozialrichtern.

Nach Überzeugung der Darmstädter Richter sieht das Gesetz nur die Übernahme «angemessener Kosten der Unterkunft» vor. In diesem Fall seien sie jedoch weder angemessen noch erforderlich, da die Frau bereits eine Unterkunft in ihrem Elternhaus bewohne. Für Treffen mit ihrem Sohn sei die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt weder nötig noch finanziell sinnvoll, zumal die Treffen auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort stattfinden könnten.


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